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VSG NRW

§ 35 Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/35#abs-1 (1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden übermitteln der Verfassungsschutzbehörde von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die übermittelten Informationen sind unverzüglich zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass sie zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, sind sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/35#abs-2 (2) § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/35#abs-3 (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 34 § 36